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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration der Stadt Ratingen
(Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration GOR) 


vom 22. Juni 1995

  1. Änderung am 24.03.2010
  2. Änderung am 28.08.2014
  3. Änderung am 28.10.2025


Inhaltsverzeichnis


§ 1 Aufgaben des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 2 Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
§ 3 Vorbereitung der Sitzungen
§ 4 Einberufung
§ 5 Tagesordnung
§ 6 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 7 Sitzungen
§ 8 Anzeigepflicht bei Verhinderung
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
§ 11 Vorsitz
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Sitzungsunterbrechung
§ 15 Schluss der Aussprache oder der Rednerliste
§ 16 Anträge zur Sache
§ 17 Abstimmung
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 20 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung, Sitzungsverweis
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 22 Bildung von Arbeitskreisen
§ 23 Beschlüsse
§ 24 Niederschriften
§ 25 Teilnahme und Rederecht in kommunalen Gremien
§ 26 In-Kraft-Treten


§ 1 Aufgaben des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
(nach oben)

(1)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration hat die Aufgabe, eine Mitwirkung der Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Fluchtbiographie an den kommunalen Entscheidungsprozessen in der Stadt Ratingen zu ermöglichen.

(2)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich mit Themen und Aufgaben der Integration in der Gemeinde beschäftigen. 

Außerdem berät er über die Angelegenheiten, die ihm von der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister vorgelegt werden.

Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung aller an.

(3)  Auf Antrag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist eine Anregung oder Stellungnahme des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.

(4)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.

(5)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(6)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration betreibt seine Öffentlichkeitsarbeit selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Geschäftsordnung.

§ 2 Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (nach oben)

(1)  Die Stadt Ratingen richtet für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein, für die sie die angemessene Personalausstattung, angemessene Räumlichkeiten, sowie Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellt.

(2)  Die Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration erhält die Einladungen und Sitzungsprotokolle (nebst Anlagen) über alle Ausschuss- und Ratssitzungen; soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, werden diese auch den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§ 3 Vorbereitung der Sitzungen (nach oben)

(1)  Die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration und die Durchführung der Beschlüsse obliegen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister.

(2)  Die Verwaltung leitet Vorlagen, die die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung im Rat, Ausschüssen oder Bezirksvertretungen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Behandlung zu. Rat, Ausschüsse oder Bezirksvertretungen behandeln solche Vorlagen der Verwaltung nur, wenn der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zuvor Stellung genommen hat.

§ 4 Einberufung (nach oben)

(1)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden einberufen.

(2)  Die Einladung muss den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag zugehen.

(3)  In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Die Einladung muss den Mitgliedern jedoch spätestens am 3. Tag vor dem Sitzungstage zugehen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(4)  Die Einladung hat Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.

(5)  Die Einladung ist jedem Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration an die von ihm angegebene Anschrift zuzustellen. Gleichzeitig sind die Bürgermeisterin / der Bürgermeister und die kommunale Presse zu den Sitzungen einzuladen.

(6)  Auch ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration kann die unverzügliche Einberufung einer Sitzung unter Angabe des zur Beratung zu stellenden Gegenstandes verlangen.

§ 5 Tagesordnung (nach oben)

(1)  Die Vorsitzende / Der Vorsitzende setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung im Benehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister fest.

(2)  Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung verlangen. Anträge zur Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Sitzung der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden vorliegen.

(3)  Über die Aufnahme später eingehender Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration in der Sitzung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung (nach oben)

(1)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,

a)    die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

b)   Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,

c)    Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder abzusetzen.

§ 7 Sitzungen (nach oben)

(1)  Zu den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr einzuladen.

(2)  Die Sitzungssprache ist deutsch.

(3)  Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag ausgeschlossen werden.

§ 8 Anzeigepflicht bei Verhinderung (nach oben)

(1)  Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer mitzuteilen.

(2)  Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, die die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen wollen, haben dies der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden und der Schriftführerin / dem Schriftführer anzuzeigen.

§ 9 Beschlussfähigkeit (nach oben)

(1)  Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Vorsitzende / der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration fest.

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2)  Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Beratung über denselben Tagesordnungspunkt einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

§ 10 Teilnahme an Sitzungen (nach oben)

(1)  Neben den 12 in geheimer Wahl gewählten Mitgliedern nehmen 6 vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder ebenfalls stimmberechtigt an den Sitzungen teil.

Nach Möglichkeit sollten dabei alle im Rat vertretenen Fraktionen auch im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vertreten sein.

(2)  Die Verwaltung nimmt durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister der Stadt Ratingen, der Sozialdezernentin / dem Sozialdezernenten oder der Integrationsbeauftragten / dem Integrationsbeauftragten an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in beratender Funktion teil.

(3)  Zur Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration können zusätzliche Sachverständige oder Vertreterinnen und Vertreter anderer Behörden und Organisationen eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und/oder die Mehrheit des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration es wünscht.

§ 11 Vorsitz (nach oben)

(1)  Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende / einen Vorsitzenden sowie eine erste und eine zweite Stellvertretung.  Die Wahl erfolgt für die Dauer der halben Wahlperiode. Anschließend wird der Vorsitz für die Dauer der zweiten Hälfte der Wahlperiode neu gewählt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)  Wird in einzelnen Fragen durch den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nichts anderes bestimmt, vertritt die Vorsitzende / der Vorsitzende den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration nach außen hin. Im Falle ihrer / seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung durch die erste Stellvertretung; ist diese verhindert, übernimmt die Vertretung die zweite Stellvertreterin / der zweite Stellvertreter. 

(3)  Die Geschäftsführung wird von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister der Stadt Ratingen, dieser vertreten durch die Integrationsbeauftragte / den Integrationsbeauftragten, wahrgenommen.

(4)  Die Vorsitzende / der Vorsitzende führt den Vorsitz im Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration. Im Falle seiner / ihrer Verhinderung erfolgt die Vertretung wie in Absatz 2 bestimmt.

(5)  Die Vorsitzende / der Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten.

Sie / Er handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.

(6)  Die Vorsitzende / Der Vorsitzende entscheidet über Einwendungen zur Geschäftsordnung. Widerspricht ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration durch Abstimmung.

§ 12 Redeordnung (nach oben)

(1)  Die Vorsitzende / Der Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.

Der Antragstellerin / Dem Antragsteller zu einem Tagesordnungspunkt ist zunächst Gelegenheit zu geben, den gemachten Vorschlag zu begründen.

(2)  Ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gleichzeitig, so bestimmt die Vorsitzende / der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3)  Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(4)  Der Bürgermeisterin / Dem Bürgermeister ist auf Verlangen auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(5)  Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 15 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration verlängert oder verkürzt werden.

(6)  Eine Rednerin / Ein Redner darf außer zu Ordnungsrufen nur mit ihrem / seinem Einverständnis unterbrochen werden.

(7)  Das Vorlesen von Schriftstücken und Zitaten ist nur mit Erlaubnis der Vorsitzenden / des Vorsitzenden zulässig.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung (nach oben)

(1)  Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

a)    auf Erweiterung der Tagesordnung (§ 6 GeschO),

b)   auf Schluss der Aussprache oder Rednerliste (§ 15 GeschO),

c)    auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Bürgermeisterin / den Bürgermeister,

d)   auf Vertagung eines Beratungsgegenstandes,

e)    auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,

f)    auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

g)   auf namentliche oder geheime Abstimmung,

h)   auf Übergang zur Tagesordnung.

Andere Anträge als zur Geschäftsordnung können nur bei Behandlung des Tagesordnungspunktes gestellt werden, zu dem sie sachlich gehören.

(2)  Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration für und gegen diesen Antrag sprechen; alsdann ist über den Antrag abzustimmen. Das gilt nicht in den Fällen des § 17 Abs. 3 und 4 (qualifizierte Anträge auf namentliche oder geheime Abstimmung).

(3)  Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt die Vorsitzende / der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 14 Sitzungsunterbrechung (nach oben)

Die Sitzung ist für maximal 20 Minuten zu unterbrechen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration dies beantragen, um einen Tagesordnungspunkt zu beraten.

§ 15 Schluss der Aussprache oder der Rednerliste (nach oben)

Jedes Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Liste der Redenden geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die Vorsitzende / der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

§ 16 Anträge zur Sache (nach oben)

(1)  Jedes Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(2)  Jedes Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Absatz 1 gestellten Anträgen zu stellen.

(3)  Anträge können jederzeit zurückgenommen, aber auch von einem anderen Antragsteller wieder aufgenommen werden.

(4)  Anträge, die abgelehnt sind oder die durch Beschluss endgültig von der Tagesordnung abgesetzt wurden, dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration die Wiederaufnahme beantragt.

Ist ein Antrag auf Aufhebung eines früheren Beschlusses einmal abgelehnt worden, darf er während der nächsten sechs Monate nicht zum zweiten Mal gestellt werden

§ 17 Abstimmung (nach oben)

(1)  Nach Schluss der Aussprache stellt die Vorsitzende / der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang; im Übrigen wird über die Anträge nach ihrer zeitlichen Reihenfolge abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt die Vorsitzende / der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

(2)  Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen. Vor jeder Abstimmung ist der Beschlussvorschlag von der Vorsitzenden / vom Vorsitzenden wörtlich zu formulieren, soweit er nicht schriftlich vorliegt.

(3)  Auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitgliedes des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in der Niederschrift zu vermerken.

(4)  Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(5)  Das Abstimmungsergebnis wird von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

§ 18 Fragerecht von Einwohnern (nach oben)

(1)  In einer Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner ist jede Einwohnerin / jeder Einwohner der Stadt berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder der Vertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters zu richten. Die Anfragen müssen sich auf die Angelegenheit der Stadt beziehen.

(2)  Melden sich mehrere Einwohnerinnen / Einwohner gleichzeitig, so bestimmt die Vorsitzende / der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jede Fragestellende ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

(3)  Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder der Stellvertretung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann die Fragestellerin / der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht (nach oben)

(1)  In den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration handhabt die Vorsitzende / der Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

Wer gegen die Geschäftsordnung verstößt, sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom / von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(2)  Entsteht während einer Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration unter den Zuhörenden störende Unruhe, so kann die Vorsitzende / der Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörenden bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

Er / Sie kann die Sitzung vorübergehend unterbrechen und notfalls ganz aufheben. Die Sitzung ist unterbrochen, wenn die Vorsitzende / der Vorsitzende ihren / seinen Platz verlässt.

(3)  Im Sitzungssaale darf nicht geraucht werden.

§ 20 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung, Sitzungsverweis (nach oben)

(1)  Rednerinnen und Redner, die vom Thema abschweifen, kann die Vorsitzende / der Vorsitzende zur Sache rufen.

(2)  Rednerinnen und Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die Vorsitzende / der Vorsitzende zur Ordnung rufen.

(3)  Hat eine Rednerin / ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die Vorsitzende / der Vorsitzende ihm das Wort entziehen, wenn die Rednerin / der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einer Rednerin / Einem Redner, der / dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

(4)  Eine Sitzungsteilnehmerin / Ein Sitzungsteilnehmer, der grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und die / der dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder der / dem dreimal das Wort entzogen worden ist, kann die Vorsitzende / der Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Die Betroffene / Der Betroffene hat den Saal unverzüglich zu verlassen.

§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (nach oben)

(1)  Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht der Betroffenen / dem Betroffenen der Einspruch zu.

(2)  Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration in der nächsten Sitzung ohne die Stimme der Betroffenen / des Betroffenen. Dieser / Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist der Betroffenen / dem Betroffenen zuzustellen.

§ 22 Bildung von Arbeitskreisen (nach oben)

Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann für die Beratung bestimmter Themen dauernd oder vorübergehend Arbeitskreise bilden. Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sein.

Auf Beschluss eines Arbeitskreises können an den Beratungen auch sonstige sachkundige Personen teilnehmen.

Die Vorsitzende / Der Vorsitzende ist aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zu wählen.

§ 23 Beschlüsse (nach oben)

(1)  Beschlüsse des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind dem zuständigen Fachausschuss oder Rat zur Entscheidung vorzulegen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. In diesen Fällen entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister.

(2)  Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3)  Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Anträgen auf geheime Abstimmung ist zu entsprechen.

§ 24 Niederschriften (nach oben)

Über die Sitzungen sind von der Bürgermeisterin / vom Bürgermeister Niederschriften zu fertigen, die von der Vorsitzenden / dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration und der Schriftführerin / dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zuzustellen sind.

§ 25 Teilnahme und Rederecht in kommunalen Gremien (nach oben)

Die Vorsitzende / der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration oder ein anderes vom Ausschuss benanntes Mitglied ist berechtigt, bei den Beratungen der Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 u. 5 an der Sitzung des jeweiligen Gremiums teilzunehmen; auf ihr / sein Verlangen ist ihr / ihm das Wort zu erteilen.

§ 26 In-Kraft-Treten (nach oben)

Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Der Integrationsrat wurde durch Änderungen der Gemeindeordnung NRW § 27 zum 1. November 2025 in „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration“ umbenannt.