Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Ratingen
(IntegrationsratsGOR)


vom 22. Juni 1995

 

1. Änderung am 24.03.2010
2. Änderung am 28.08.2014


Inhaltsverzeichnis


§ 1 Aufgaben des Integrationsrates
§ 2 Geschäftsstelle des Integrationsrates
§ 3 Vorbereitung der Sitzungen
§ 4 Einberufung
§ 5 Tagesordnung
§ 6 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
§ 7 Sitzungen
§ 8 Anzeigepflicht bei Verhinderung
§ 9 Beschlussfähigkeit
§ 10 Teilnahme an Sitzungen
§ 11 Vorsitz
§ 12 Redeordnung
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
§ 14 Sitzungsunterbrechung
§ 15 Schluss der Aussprache oder der Rednerliste
§ 16 Anträge zur Sache
§ 17 Abstimmung
§ 18 Fragerecht von Einwohnern
§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht
§ 20 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung, Sitzungsverweis
§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
§ 22 Bildung von Arbeitskreisen
§ 23 Beschlüsse
§ 24 Niederschriften
§ 25 Teilnahme und Rederecht in kommunalen Gremien
§ 26 In-Kraft-Treten


§ 1 Aufgaben des Integrationsrates
(nach oben)

(1)   Der Integrationsrat hat die Aufgabe, eine Mitwirkung der Migranten an den kommunalen Entscheidungsprozessen in der Stadt Ratingen zu ermöglichen.

(2)   Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen. Insbesondere wird er sich mit der Lösung der Probleme beschäftigen, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen verschiedener kultureller Herkunft ergeben.
Außerdem berät er über die Angelegenheiten, die ihm vom Bürgermeister vorgelegt werden.
Er strebt dabei die soziale, rechtliche und politische Gleichstellung aller an.

(3)   Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates, dem Rat, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuss vorzulegen.

(4)   Der Integrationsrat hat das Recht, Anfragen an die Verwaltung zu stellen.

(5)   Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss, einer Bezirksvertretung oder der Verwaltung vorgelegt werden, Stellung nehmen.

(6)   Der Integrationsrat betreibt seine Öffentlichkeitsarbeit selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen dieser Geschäftsordnung.

§ 2 Geschäftsstelle des Integrationsrates
(nach oben)

(1)   Die Stadt Ratingen richtet für den Integrationsrat zur Erledigung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle ein, für die sie die angemessene Personalausstattung, angemessene Räumlichkeiten, sowie Sach- und Finanzmittel zur Verfügung stellt.

(2)   Die Geschäftsstelle des Integrationsrates erhält die Einladungen und Sitzungsprotokolle (nebst Anlagen) über alle Ausschuss und Ratssitzungen; soweit gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, werden diese auch den Mitgliedern des Integrationsrates auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

§ 3 Vorbereitung der Sitzungen (nach oben)

(1)   Die Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates und die Durchführung der Beschlüsse obliegen dem Bürgermeister.

(2)   Die Verwaltung leitet Vorlagen, die die in § 1 Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten betreffen, vor der Beratung im Rat, Ausschüssen oder Bezirksvertretungen dem Integrationsrat zur Behandlung zu. Rat, Ausschüsse oder Bezirksvertretungen behandeln solche Vorlagen der Verwaltung nur, wenn der Integrationsrat zuvor Stellung genommen hat.

§ 4 Einberufung (nach oben)

(1)   Der Integrationsrat wird durch den Vorsitzenden einberufen.

(2)   Die Einladung muss den Integrationsratsmitgliedern spätestens am 10. Tag vor dem Sitzungstag zugehen.

(3)   In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Die Einladung muss den Mitgliedern jedoch spätestens am 3. Tag vor dem Sitzungstage zugehen. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.

(4)   Die Einladung hat Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung zu enthalten.

(5)   Die Einladung ist jedem Mitglied des Integrationsrates an die von ihm angegebene Anschrift zuzustellen. Gleichzeitig sind der Bürgermeister und die kommunale Presse zu den Sitzungen einzuladen.

(6)   Auch ein Mitglied des Integrationsrates kann die unverzügliche Einberufung einer Sitzung unter Angabe des zur Beratung zu stellenden Gegenstandes verlangen.

§ 5 Tagesordnung (nach oben)

(1)   Der/Die Vorsitzende setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung im Benehmen mit dem Bürgermeister fest.

(2)   Jedes Mitglied kann die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung verlangen. Anträge zur Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung müssen spätestens drei Wochen vor der Sitzung dem Vorsitzenden vorliegen.

(3)   Über die Aufnahme später eingehender Anträge in die Tagesordnung entscheidet der Integrationsrat in der Sitzung mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(nach oben)

(1)   Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
   a)  die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,
   b)  Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,
   c)  Tagesordnungspunkte aufzunehmen oder abzusetzen.

§ 7 Sitzungen (nach oben)

(1)   Zu den Sitzungen des Integrationsrates ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr einzuladen.

(2)   Die Sitzungssprache ist deutsch.

(3)   Die Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag ausgeschlossen werden.

§ 8 Anzeigepflicht bei Verhinderung (nach oben)

(1)   Integrationsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer mitzuteilen.

(2)   Integrationsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig oder vorübergehend verlassen wollen, haben dies dem Vorsitzenden und dem Schriftführer anzuzeigen.

§ 9 Beschlussfähigkeit (nach oben)

(1)   Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit des Integrationsrates fest.
Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(2)   Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Beratung über denselben Tagesordnungspunkt einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

 

§ 10 Teilnahme an Sitzungen (nach oben)

(1)   Neben den 12 in geheimer Wahl gewählten Mitgliedern nehmen 6 vom Rat der Stadt entsandte Mitglieder ebenfalls stimmberechtigt an den Sitzungen teil.

Nach Möglichkeit sollten dabei alle im Rat vertretenen Fraktionen auch im Integrationsrat vertreten sein.

(2)   Die Verwaltung nimmt durch den Bürgermeister der Stadt Ratingen, dem Sozialdezernenten oder dem Integrationsbeauftragten an den Sitzungen des Integrationsrates in beratender Funktion teil.

Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden und Organisationen eingeladen werden, sofern die jeweilige Tagesordnung es für geboten erscheinen lässt und/oder die Mehrheit des Integrationsrates es wünscht.

§ 11 Vorsitz (nach oben)

(1)   Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n sowie eine/n erste/n und eine/n zweite/n Stellvertreter/in. Die Wahl erfolgt für die Dauer der halben Wahlperiode. Anschließend wird der Vorsitz für die Dauer der zweiten Hälfte der Wahlperiode neu gewählt. Die Wahl findet in geheimer Abstimmung statt. Bei zweimaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2)   Wird in einzelnen Fragen durch den Integrationsrat nichts anderes bestimmt, vertritt der/die Vorsitzende den Integrationsrat nach außen hin. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung erfolgt die Vertretung durch den/die erste/n Stellvertreter/in; ist diese/r verhindert, übernimmt die Vertretung der/die zweite Stellvertreter/in.

(3)   Die Geschäftsführung wird vom Bürgermeister der Stadt Ratingen, dieser vertreten durch den Integrationsbeauftragten, wahrgenommen.

(4)   Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung erfolgt die Vertretung wie in Absatz 2 bestimmt.

(5)   Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung in der Sitzung und übt das Hausrecht aus.

Der/Die Vorsitzende entscheidet über Einwendungen zur Geschäftsordnung. Widerspricht ein Integrationsratsmitglied, entscheidet der Integrationsrat durch Abstimmung.


§ 12 Redeordnung (nach oben)

(1)   Der/Die Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung.
Dem Antragsteller zu einem Tagesordnungspunkt ist zunächst Gelegenheit zu geben, den gemachten Vorschlag zu begründen.

(2)   Ein Integrationsratsmitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldung zu erteilen. Melden sich mehrere Integrationsratsmitglieder gleichzeitig, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3)   Außerhalb der Reihenfolge erhält ein Integrationsratsmitglied das Wort, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(4)   Dem Bürgermeister ist auf Verlangen auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu erteilen.

(5)   Die Redezeit beträgt im Regelfalle höchstens 15 Minuten. Sie kann durch Beschluss des Integrationsrates verlängert oder verkürzt werden.

(6)   Ein Redner darf außer zu Ordnungsrufen nur mit seinem Einverständnis unterbrochen werden.

(7)   Das Vorlesen von Schriftstücken und Zitaten ist nur mit Erlaubnis des Vorsitzenden zulässig.

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung (nach oben)

(1)   Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Integrationsratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

a)   auf Erweiterung der Tagesordnung (§ 6 GeschO),
b)   auf Schluss der Aussprache oder Rednerliste (§ 15 GeschO),
c)   auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister,
d)   auf Vertagung eines Beratungsgegenstandes,
e)   auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
f)   auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
g)   auf namentliche oder geheime Abstimmung,
h)   auf Übergang zur Tagesordnung.

Andere Anträge als zur Geschäftsordnung können nur bei Behandlung des Tagesordnungspunktes gestellt werden, zu dem sie sachlich gehören.

(2)   Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Integrationsratsmitglied für und gegen diesen Antrag sprechen; alsdann ist über den Antrag abzustimmen. Das gilt nicht in den Fällen des § 17 Abs. 3 und 4 (qualifizierte Anträge auf namentliche oder geheime Abstimmung).

(3)   Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

§ 14 Sitzungsunterbrechung (nach oben)

Die Sitzung ist für maximal 20 Minuten zu unterbrechen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Integrationsrates dies beantragen, um einen Tagesordnungspunkt zu beraten.

§ 15 Schluss der Aussprache oder der Rednerliste (nach oben)

Jedes Integrationsratsmitglied, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

§ 16 Anträge zur Sache (nach oben)

(1)   Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

(2)   Jedes Integrationsratsmitglied ist berechtigt, Zusatz und Änderungsanträge zu den nach Absatz 1 gestellten Anträgen zu stellen.

(3)   Anträge können jederzeit zurückgenommen, aber auch von einem anderen Antragsteller wieder aufgenommen werden.

(4)   Anträge, die abgelehnt sind oder die durch Beschluss endgültig von der Tagesordnung abgesetzt wurden, dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten erneut auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder des Integrationsrates die Wiederaufnahme beantragt.

(5)   Ist ein Antrag auf Aufhebung eines früheren Beschlusses einmal abgelehnt worden, darf er während der nächsten sechs Monate nicht zum zweiten Mal gestellt werden.

§ 17 Abstimmung (nach oben)

(1)   Nach Schluss der Aussprache stellt der Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang; im Übrigen wird über die Anträge nach ihrer zeitlichen Reihenfolge abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

(2)   Die Abstimmung erfolgt im Regelfalle durch Handzeichen. Vor jeder Abstimmung ist der Beschlussvorschlag vom Vorsitzenden wörtlich zu formulieren, soweit er nicht schriftlich vorliegt.

(3)   Auf Antrag eines Integrationsratsmitgliedes ist namentlich abzustimmen. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Integrationsratsmitgliedes in der Niederschrift zu vermerken.

(4)   Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Integrationsratsmitglieder ist geheim abzustimmen. Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(5)   Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

§ 18 Fragerecht von Einwohnern (nach oben)

(1)   In einer Fragestunde für Einwohner ist jeder Einwohner der Stadt berechtigt, nach Aufruf des Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Vorsitzenden oder den Vertreter des Bürgermeisters zu richten. Die Anfragen müssen sich auf die Angelegenheit der Stadt beziehen.

(2)   Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

(3)   Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfalle mündlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter des Bürgermeisters. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache findet nicht statt.

§ 19 Ordnungsgewalt und Hausrecht (nach oben)

(1)   In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt der/die Vorsitzende die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
Wer gegen die Geschäftsordnung verstößt, sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom/von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(2)   Entsteht während einer Sitzung des Integrationsrates unter den Zuhörern störende Unruhe, so kann der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.
Er/Sie kann die Sitzung vorübergehend unterbrechen und notfalls ganz aufheben. Die Sitzung ist unterbrochen, wenn der/die Vorsitzende seinen/ihren Platz verlässt.

(3)   Im Sitzungssaale darf nicht geraucht werden.

§ 20 Ruf zur Sache, Ordnungsruf, Wortentziehung, Sitzungsverweis (nach oben)

(1)   Redner, die vom Thema abschweifen, kann der/die Vorsitzende zur Sache rufen.

(2)   Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung rufen.

(3)   Hat ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Vorsitzende ihm das Wort entziehen, wenn der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Integrationsratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

(4)   Einen Sitzungsteilnehmer, der grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und der dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder dem dreimal das Wort entzogen worden ist, kann der Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Der Betroffene hat den Saal unverzüglich zu verlassen.

§ 21 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen (nach oben)

(1)   Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 20 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht dem Betroffenen der Einspruch zu.

(2)   Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des Betroffenen. Diesem ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Integrationsrates ist dem Betroffenen zuzustellen.

§ 22 Bildung von Arbeitskreisen (nach oben)

Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen dauernd oder vorübergehend Arbeitskreise bilden. Mitglieder der Arbeitskreise müssen nicht Mitglieder des Integrationsrates sein.
Auf Beschluss eines Arbeitskreises können an den Beratungen auch sonstige sachkundige Personen teilnehmen.
Der/Die Vorsitzende ist aus dem Kreis der Integrationsratsmitglieder zu wählen.

§ 23 Beschlüsse (nach oben)

(1)   Beschlüsse des Integrationsrates sind dem zuständigen Fachausschuss oder Rat zur Entscheidung vorzulegen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. In diesen Fällen entscheidet der Bürgermeister.

(2)   Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(3)   Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Anträgen auf geheime Abstimmung ist zu entsprechen.

§ 24 Niederschriften (nach oben)

Über die Sitzungen sind vom Bürgermeister Niederschriften zu fertigen, die vom/von der Vorsitzenden, einem weiteren Integrationsratsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Integrationsratsmitgliedern zuzustellen sind.

§ 25 Teilnahme und Rederecht in kommunalen Gremien (nach oben)

Der/Die Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei den Beratungen der Angelegenheiten nach § 1 Abs. 2 u. 5 an der Sitzung des jeweiligen Gremiums teilzunehmen; auf sein/ihr Verlangen ist ihm/ihr das Wort zu erteilen.

§ 26 In-Kraft-Treten (nach oben)

Die Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung durch den Ausländerbeirat in Kraft.


Anmerkung: Die Beschlussfassung durch den Ausländerbeirat erfolgte am 23.06.1995; der Ausländerbeirat wurde nach entsprechender Genehmigung durch den Innenminister des Landes NRW am 22.04.2004 umbenannt in Integrationsrat.